C1 18 103 URTEIL VOM 17. MAI 2019 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Ehescheidung / Kindsunterhalt) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 4. April 2018 [Z1 16 xxx]
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die am 17. November 2010 vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde B _________ geschlossene Ehe zwischen X _________ und Y _________ wird geschieden.
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
- 6 - Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil- ber, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend strittigen Unterhaltsbeiträge
- Kindes- und Betreuungsunterhalt - sind vermögensrechtlicher Natur. In ihren Schluss- begehren hatte die Klägerin gestaffelte monatliche Unterhaltsbeiträge von zusammen je Fr. 1'375.-- von Februar 2017 bis Mai 2026 (112 Monate), von 1'347.-- von Juni 2016 bis August 2026 (123 Monate) und von Fr. 678.-- von September 2026 bis mindestens Mai 2028 (21 Monate) zuzüglich Kinderzulagen verlangt. Der Beklagte hatte für die beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'304.75, Kinderzulagen inbegriffen, anerkannt. Bis zur Volljährigkeit des älteren Kindes beträgt der Streitwert bei Kinderzu- lagen von Fr. 550.-- und einer zusätzlichen Differenz von vorerst Fr. 70.-- und von zuletzt Fr. 42.-- rund Fr. 141'000.--, womit die Streitwertgrenze für die Berufung bei weitem über- schritten wird. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat das Urteil des Bezirksgerichtes am 9. April 2018 in Empfang genommen, womit die am 9. Mai 2018 eingereichte Berufung fristgerecht erhoben wurde. Auf die Berufung ist daher, vorbehältlich einer gehörigen Begründung, einzutreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor- gehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Beru- fungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen.
E. 1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
- 7 - Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü- cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nach- stehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungsklä- ger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hun- gerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesge- richtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
E. 1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa- chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Be- rufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be- reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un- echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls die Anschlussberufungsklägerin darzulegen, weshalb er bzw. sie diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorgebracht hat.
- 8 -
E. 1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro- zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel- len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. zu Art 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
E. 1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussberufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Ziff. 1, 2 und 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Parteien sind demnach rechtskräftig geschieden, die elterliche Obhut und das Be- suchsrecht, die Vorsorgeteilung und die Entschädigung des Offizialanwalts der Klägerin abschliessend geregelt. Im Berufungsverfahren strittig sind der Kindes- mitsamt dem Betreuungsunterhalt sowie die sich aus dem Ausgang ergebende Kosten- und Entschä- digungsfolge.
E. 1.2.5 Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrund- satz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies bedeutet, dass das Ge- richt alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegeben- heiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.). Dies entbindet die Parteien des Unterhaltspro- zesses nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit und davon, zum Schutz ihrer Interessen
- 9 - im Rahmen des ihnen Möglichen das Tatsächliche darzutun und Belege dafür einzu- reichen (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Schei- dung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, N. 53 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Das Gericht ist sodann in diesem Bereich nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen und die Rechtsmittelinstanz darf in ihrem Urteil betragsmässig über die Parteianträge hinausgehen (Bundesgerichtsurteil 5A_420/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.2; BGE 137 III 102 E. 6.2). Mithin war das Bezirksgericht und ist das Kantonsgericht insoweit nicht an die Vorgaben der Parteien gebunden. 2.
E. 2 a) Die gemeinsamen Kinder C _________ geb. am xxx 2008 und D _________ geb. am xxx 2010 verbleiben unter der gemeinsamen Sorge der Eltern.
b) Die elterliche Obhut über die Kinder wird der Mutter zugeteilt.
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 ist die Änderung des ZGB über den Kindesunterhalt in Kraft getreten, welche nebst dem bisherigen Natural- und Barunterhalt neu das Institut des Betreuungsunterhalts einführt. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf alle in die- sem Zeitpunkt hängigen Verfahren - selbst vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz - das neue Recht Anwendung, womit die Gerichte von Gesetzes wegen ab dem 1. Januar 2017 Betreuungsunterhalt zuzusprechen haben; für die Zeit davor beschränkt sich der Anspruch des Kindes auf Natural- und Barunterhalt (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N. 80 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, AJP 2016 S. 1575 und 1584; Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra.ch 2016 S. 917 und 921).
E. 2.1.1 Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB leisten die Eltern den Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Be- treuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Er dient auch der Ge- währleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB; sog. Be- treuungsunterhalt). Der Kindesunterhalt beinhaltet demnach erstens den Naturalunter- halt, zweitens den Barunterhalt und drittens den Betreuungsunterhalt. Diese Einzelpos- ten sind in dieser Reihenfolge im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Eltern zu decken. Der Naturalunterhalt besteht in der Pflege und Erziehung, in der Begleitung und Betreu- ung, welche die Eltern oder ein Elternteil dem Kind zukommen lassen. Der Barbedarf dient der Deckung des Grundbedarfs des Kindes. Das Gesetz schreibt hierfür keine kon- krete Bemessungsmethode vor. Doch wird der Kindesbedarf regelmässig etwa gestützt
- 10 - auf die Zürcher Unterhalts-Tabellen oder ausgehend von einem erweiterten betreibungs- rechtlichen Existenzminimum ermittelt (ZWR 2012 S. 150 E. 2a/aa). Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleisten und die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser durch die Kinderbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (Botschaft zu einer Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, S. 554). Mass- gebend für die Bemessung des Betreuungsunterhalts ist die sog. Lebenshaltungskos- tenmethode. Nach dieser Methode ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Netto- verdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils massgebend, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 E. 7).
E. 2.1.2 Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebens- stellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2). Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien anzupassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dabei dem Unterhaltsverpflichteten für alle fami- lienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrund- satz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsbe- rechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mit- hin zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehe- gatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.2 und 4.3).
- 11 -
E. 2.2 Im Judikatum Ziff. 3 hat der Bezirksrichter für C _________, geb. am xxx 2008, und D _________, geb. am xxx 2010, zeitlich gestaffelte Unterhaltsbeiträge, zum Teil in Ver- bindung mit einem Betreuungsunterhalt zugesprochen. In seiner Berufung bemängelt der Kindsvater verschiedene Punkte der erstinstanzlichen Bedarfs- und Einkommensbe- rechnung. Unbestritten ist, dass vorliegend knappe finanzielle Verhältnisse gegeben sind, indem teilweise sogar ein Manko resultiert. Folglich hat sich das Gericht bei der Unterhaltsbemessung bzw. der Bedarfsberechung primär nach dem betreibungsrechtli- chen Existenzminimum zu richten.
E. 2.2.1 Bei der Kindsmutter ist der Bezirksrichter von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'450.-- ausgegangen, was der Berufungskläger zu Recht als falsch beanstandet, räumt die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort doch ein, dass dieser nunmehr Fr. 2'126.25 betrage. Laut Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2017 bis Mai 2018 erfolgte die Lohnerhöhung im Dezember 2017 und ist darin der Anteil 13. Monatslohn enthalten. Davor lagen ihre Löhne bedeutend tiefer. Den tieferen Monatslohn erzielte die Kindsmutter laut ihrer Einvernahme vom 7. November 2017 mit einem Tagespensum von 4-5 Stunden bzw. rund 50% (S. 158), welches hälftige Pensum der Kindsvater bei seiner Befragung auch aus Sicht der Kinder als weiterhin möglich einschätzte (S. 160). Der Lohnanstieg ab Dezember 2017 bei der gleichen Arbeitgeberin lässt sich nur mit einer Steigerung des Arbeitspensums auf rund 70% erklären. Ein 80%-Pensum pro Mo- nat käme - ausgehend von jeweils netto Fr. 1'450.-- für 50% - auf Fr. 2'320.-- und ein Vollzeitpensum auf Fr. 2'900.-- zu stehen. Die Steuerveranlagung beruht auf einer amt- lichen Veranlagung, worauf für die Unterhaltsbemessung aufgrund der vorhandenen ef- fektiven Einkommenszahlen nicht abzustellen ist. In seinem Leitentscheid BGE 144 II 481 hat das Bundesgericht erkannt, dass für den Normalfall dem hauptbetreuenden El- ternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Voll- endung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten ist (dortige E. 4.7.6). Vor- liegend besuchen Sohn und Tochter zurzeit die Primarschule, wobei die Kindsmutter heute mit ihrem Arbeitspensum (Lohn: Fr. 2'126.--) die rechtliche Minimalvorgabe über- trifft. Das (jüngere) Mädchen wird voraussichtlich Mitte August 2022 an die Orientie- rungsschule wechseln, womit die Mutter ihr Arbeitspensum auf 80% (Lohn: Fr. 2'320.--) erhöhen kann, und im Mai 2026 ihren 16. Geburtstag feiern, so dass der Mutter danach eine volle Erwerbstätigkeit (Lohn: Fr. 2'900.--) zuzumuten ist. Der Kindsvater hat per Mai 2017 seine Arbeitsstelle gewechselt, womit sich die monatli- chen Kinderzulagen für Sohn und Tochter von je Fr. 275.-- auf Fr. 285.-- erhöhten. Der
- 12 - Bezirksrichter hat einen Monatslohn von Fr. 4'614.-- ermittelt, was im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet wurde. Die hinterlegten Lohnbelege der neuen Arbeitgeberin wei- sen für die Monate Mai bis September 2017 einen etwas höheren Lohn aus; jedoch wird der Kindsvater als Bauarbeiter im Stundenlohn entschädigt und dieser dürfte in den Win- termonaten tiefer ausfallen. Der erstinstanzlich berücksichtigte Nettolohn deckt sich denn auch in etwa mit der vom Kantonsgericht eingeforderten Steuerveranlagung nach Abzug der Familienzulagen, so dass von diesem Betrag auszugehen ist. Darin sind die Kinderzulagen von derzeit Fr. 285.-- pro Kind bzw. Fr. 570.-- nicht mitenthalten.
E. 2.2.2 Bei den Mietkosten hat die Vorinstanz dem Kindsvater statt Fr. 1'500.-- lediglich Fr. 1'200.-- angerechnet, da der Beklagte die Wohnung grösstenteils alleine bewohne und der Mietzins über demjenigen der Klägerin mit den Kindern liege. Der Berufungsklä- ger beanstandet dies mit Verweis auf den Mietvertrag seiner 3 ½ - Zimmerwohnung (S.
50) und das erhöhte Mietkostenniveau in B _________. Weiter rügt er, dass die monat- lichen Stromkosten von Fr. 35.-- sowie für die übrigen Versicherungen Fr. 46.-- nicht berücksichtigt worden seien. Die Kindsmutter lebt in B _________ zusammen mit den Kindern - also zu dritt - in einer 2 ½ Zimmerwohnung, wofür sie einen Mietzins von Fr. 1'400.-- bezahlt (S. 15). Der Be- rufungskläger wohnt seinerseits alleine in einer 3 ½ - Zimmerwohnung zu Fr. 1'500.--. Das Missverhältnis zwischen Anzahl Mitbewohner zu Anzahl Zimmer ist damit offensicht- lich. Selbst wenn der Kindsvater seine Kinder tatsächlich über das als Minimum verein- barte Besuchsrecht betreuen sollte, würde dies aufgrund der vorliegenden angespann- ten finanziellen Verhältnisse die Beibehaltung einer für eine Einzelperson zu grosszügi- gen Wohnung nicht rechtfertigen. Sinnvoll wäre an sich ein Wohnungstausch zwischen den Kindseltern, ist doch im Gegenzug die Wohnung von Mutter und Kindern sehr klein. Allgemein gilt, dass eine Wohnung auf den nächsten Termin aufzugeben ist, wenn sie für eine Person deutlich mehr als rund Fr. 1'000.-- kostet (Vetterli, in: Schwenzer/Fank- hauser, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, N. 35 zu Art. 176 ZGB). Indem der Bezirksrichter dem Berufungskläger Fr. 1'200.-- zugestanden hat, hat er der beson- deren Wohnsituation in B _________ genügend Rechnung getragen. Die Kindsmutter hat sodann bewiesen, dass kleinere Wohnungen selbst im B _________ erhältlich sind. Nötigenfalls wird sich der Berufungskläger wie die Berufungsbeklagten mit den Kindern entweder wohnlich einschränken müssen oder es ist ihm auch zuzumuten, ausserhalb von B _________ Wohnsitz zu nehmen; die Dörfer bis E _________ mit tieferen Wohn- kosten sind mit dem Zug in weniger als einer halben Stunde erreichbar. Dies mag aus seiner Sicht zwar unangenehm, unerwünscht und für die Ausübung des Besuchsrechts
- 13 - ein wenig umständlich sowie mit Pendlerkosten verbunden sein. Indes wohnen nach ei- ner Scheidung die vormaligen Eheleute oftmals nicht mehr in der gleichen Ortschaft und nicht zwingend an ihrem Arbeitsort. Die Wohnkosten von Mutter und Sohn sowie Tochter sind im Verhältnis 2:1:1 aufzuteilen. Sobald ein Kind nach Beendigung seiner Ausbildung ausgezogen sein wird, teilen sich die in der Wohnung verbleibenden beiden Personen diese Kosten je hälftig. Der monatliche Grundbetrag umfasst nebst anderem die Kosten der Privatversicherun- gen und die Auslagen für Beleuchtung sowie Kochstrom (vgl. Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Die vom Berufungskläger unter diesen Titeln geltend gemachtem Kosten fallen daher, zumal bei den gegebenen knappen finanziellen Verhältnissen, ausser Betracht. Nicht zwingend nötige Versicherungen müssten mit Rücksicht auf die Mankosituation ohnehin aufgelöst werden. Bei Knappheit sind die Steuern auszuklammern (BGE 140 III 337 E. 4.4). Kosten für Telecom sind im Existenzminimum nicht separat vorgesehen. Bei den Krankenversicherungsprämien sind jene von Mutter und Kindern 2017 zu 68% der Referenzprämie subventioniert. 2018 beträgt der maximale Vergütungssatz 67%. Bei Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge wird sich der Vergü- tungssatz womöglich auf 50% reduzieren. Es rechtfertigt sich daher, bei der Grundver- sicherung 70% zuzulassen, zumal Kostenbeteiligungen anfallen können. Bei den Kin- dern haben die Eltern Zusatzversicherungen abgeschlossen, welche grundsätzlich nicht unter das Existenzminimum fallen. Indes erscheint insbesondere eine Zahnversicherung im eigenen Interesse der Zahlungspflichtigen zu liegen, weil heutzutage praktisch bei allen Kindern und Jugendlichen die Zahnstellung korrigiert wird, was mit hohen, von den Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu tragenden Kosten führt. Aus diesem Grunde werden bei den Kindern die Zusatzversicherungen voll berücksichtigt. Ob der Kindsvater unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen in den Genuss von Krankenkassensubventionen kommen wird, erscheint fraglich.
E. 2.2.3 Das Existenzminimum berechnet sich demnach wie folgt: Existenzminimum
Vater
Mutter
1 Kind bis 10 1 Kind ab 10 Grundbetrag
Fr. 1‘200.-- Fr. 1‘350.-- Fr. 400.-- Fr. 600.-- Wohnkosten
Fr. 1’200.-- Fr. 700.-- Fr. 350.-- Fr. 350.-- Krankenversicherungsprämie Fr. 172.-- Fr. 215.-- Fr. 80.-- Fr. 80.--
- 14 - Total
Fr. 2'572. -- Fr. 2’265.-- Fr. 830.-- Fr. 1’030.--
Bei Berücksichtigung der absoluten Existenzminima müssten dem Kindsvater lediglich Fr. 2'572.-- belassen werden. Der Differenzbetrag von Fr. 2'042.-- zu seinem Monatsnet- tolohn von Fr. 4'614.-- stünde ebenso wie die Kinderzulagen von Fr. 570.-- für den Un- terhalt zur Verfügung, total also Fr. 2'612.--. Die Kindsmutter vermöchte demgegenüber mit ihrem monatlichen Einkommen von Fr. 2'126.-- ihren Notbedarf um Fr. 139.-- nicht selber zu bestreiten. Die Kinder könnten vorerst Fr. 1'660.-- (je Fr. 830.--), ab dem 10. Altersjahr des Sohnes Fr. 1'830.-- (Fr. 1'030.-- und Fr. 830.--) und ab dem 10. Lebensjahr der Tochter Fr. 2'060.-- (je Fr. 1'030.--) beanspruchen. Es ergäbe sich so ein theoreti- scher Überschuss von Fr. 643.-- (Fr. 2'612.-- - 139 - 1'830) in der ersten Phase, welcher sich danach weiter verringern würde. Da das betreibungsrechtliche Existenzminimum in dieser Form kaum zum Überleben ausreicht, wird in der Praxis nach Möglichkeit ein erweitertes bzw. familienrechtliches Existenzminimum berücksichtigt, indem entweder zusätzliche Ausgaben - z.B. die Steu- ern, welche auf Seiten des Kindesvaters aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung abneh- men und auf Seiten der Kindsmutter als Unterhaltsempfängerin zunehmen werden - als notwendig anerkannt oder auf dem Grundbetrag ein Zuschlag vorgenommen wird. In Anlehnung an die vorinstanzliche Berechnung ergeben sich folgende Zahlen:
Erweitertes Existenzminimum Variante I
Vater
Mutter Grundbetrag
Fr. 1‘200.--
Fr. 1‘350.-- Wohnkosten
Fr. 1’200.--
Fr. 700.-- Krankenversicherungsprämie
Fr. 172.--
Fr. 215.-- Telecom/Mobiliar-/Haftpflichtversicherung
Fr. 100.--
Fr. 100.-- Steuern
Fr. 200.--
Fr. 100.-- Total
Fr. 2'872.--
Fr. 2'465.--
Erweitertes Existenzminimum Variante II
Vater
Mutter Grundbetrag
Fr. 1‘200.--
Fr. 1‘350.-- Zuschlag 20% auf Grundbetrag
Fr. 240.--
Fr. 270.-- Wohnkosten
Fr. 1’200.--
Fr. 700.-- Krankenversicherungsprämie
Fr. 172.--
Fr. 215.-- Total
Fr. 2'812.--
Fr. 2'535.--
Rundet man diese Beträge für diverse Ausgaben auf, so erhält man beim Kindsvater ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 2'900.-- und bei der Kindsmutter ein solches von Fr. 2'600.--. Letztere wird demnach erst bei einem 100%igen Arbeitspensum in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selbst zu bestreiten. Der Kindsvater verfügt
- 15 - seinerseits über einen Überschuss von Fr. 1'714.-- (4'614 - 2'900). Hinzu kommen die Familienzulagen, welche derzeit dem Kindsvater ausbezahlt werden, jedoch für die Kin- der bestimmt sind (Art. 285a Abs. 1 ZGB).
E. 2.2.4 Die Kinder müssen sich ihrerseits ebenfalls nicht mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zufrieden geben. Das Bezirksgericht hat ihren Bedarf in zulässiger und seitens der Parteien im Grundsatz nicht bestrittener Weise ausgehend von der Zürcher Kinderkosten-Tabelle, welche zwischen Alter 1-6, 7-12 und 13-18 unterscheidet, ermit- telt. Es kam dabei umgerechnet auf das Wallis bei einem von zwei Kindern im Alter von
E. 3 X _________ steht gegenüber seinen Kindern ein grosszügiges Besuchsrecht nach Absprache zu. Wenn sich die Eltern nicht einigen, besteht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während 4 Wochen pro Jahr während den Ferien und für die Hälfte der Feiertage (Ostern, Weihnachten). Weihnachten verbringen die Kinder abwechselnd am 24. resp. 25. Dezember mit einem der Elternteile. Ostern verbringen die Kinder jährlich abwechselnd mit dem anderen Elternteil.
E. 4 a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2’400.00 festgesetzt und zu einem Drittel (Fr. 800.00) der Klägerin und zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.00) dem Beklagten auferlegt.
b) Die der Klägerin auferlegte Gebühr von Fr. 800.00 wird einstweilen vom Kanton Wallis getragen, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Klägerin, sobald es ihre Verhältnisse erlauben.
E. 4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). In einem Scheidungsprozess ohne güterrechtliche Auseinandersetzung bewegt sich die Gebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 280.-- bis Fr. 9'600.-- (Art. 17 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffi- zienten von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger wie auch rechtlicher Natur zu prüfen. Es wurde an sich ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei der Berufungskläger im Rahmen des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör replizierte. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Ein- wände ohne Ausschweifungen dar. Das Dossier war insgesamt nicht besonders umfang- reich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Ge- richtsgebühr von Fr. 2’500.-- angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger ge- leisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen.
E. 4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 34 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar in Scheidungssachen ohne ver- mögensrechtliche Auseinandersetzung auf Fr. 1'100.-- bis Fr. 11'000.-- bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.--. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs.
- 20 - 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessin- teresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde im Ergebnis ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Berufungsbeklagte nahm zur Berufung Stellung und stellte ein Gesuch um unent- geltlichen Rechtsbeistand; zur Replik liess sie sich nicht mehr vernehmen. Sie be- schränkte sich auf das Wesentliche. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädi- gung auf Fr. 2‘500.-- (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MwSt.) festzusetzen. Aus- gangsgemäss schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diesen Betrag. Mit Blick auf das ausgewiesene, wenn auch bescheidene Vermögen des Berufungsklägers sowie des Umstands, dass dieser zumindest 2017 bei laufendem Scheidungsverfahren Fr. 4'400.-- in seine Säule 3A einzahlen konnte, besteht keine Veranlassung, den Kanton gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO für die Leistung der Parteientschädigung an die Beru- fungsbeklagte in die Pflicht zu nehmen. Die entsprechende Verfügung des Bezirksrich- ters für das erstinstanzliche Verfahren ist hingegen nicht von Amtes wegen zu berichti- gen. Nicht übersehen werden darf sodann, dass der Kindsvater im Rahmen der vorsorg- lichen Massnahmen zur Bezahlung von massiv zu tief angesetzten Kindesunterhaltsbei- trägen verpflichtet wurde.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und es ergeht folgendes Urteil: 1. Die nachstehenden Ziff. 1, 2 und 6 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts A _________ vom 4. April 2018 [Z1 16 xxx] wurden nicht angefochten und sind demnach rechtskräftig:
- 21 - 1. Die gerichtliche Teilscheidungskonvention vom 24. Januar 2017 wird genehmigt und mit folgenden Wortlaut zum Urteil erhoben:
1. Die am 17. November 2010 vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde B _________ geschlossene Ehe zwischen X _________ und Y _________ wird geschieden.
2. a) Die gemeinsamen Kinder C _________ geb. am xxx 2008 und D _________ geb. am xxx 2010 verbleiben unter der gemeinsamen Sorge der Eltern.
b) Die elterliche Obhut über die Kinder wird der Mutter zugeteilt.
3. X _________ steht gegenüber seinen Kindern ein grosszügiges Besuchsrecht nach Absprache zu. Wenn sich die Eltern nicht einigen, besteht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während 4 Wochen pro Jahr während den Ferien und für die Hälfte der Feiertage (Ostern, Weih- nachten). Weihnachten verbringen die Kinder abwechselnd am 24. resp. 25. Dezember mit einem der Elternteile. Ostern verbringen die Kinder jährlich abwechselnd mit dem anderen Elternteil.
4. Im Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen sich die Parteien in- tern. Die auf ihren Namen lautenden Konti und weiteren Vermögenswerte verbleiben beim jeweiligen Besitzer.
Auf die Teilung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung (Säule 3A) wird verzich- tet. 2. Die Vorsorgeteilung wird vom Gericht gemäss Gesetz durchgeführt. 6. Der Kanton Wallis bezahlt N _________ als Offizialanwalt darüber hinaus eine Ent- schädigung von Fr. 1'000.00, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Klägerin, sobald es ihre Verhältnisse erlauben. 2. X _________ bezahlt an Y _________ für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts im Schiedungspunkt fol- gende monatlich jeweils am ersten Tag vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge:
a) vom 4. April 2018 bis zum 31. August 2020: für C _________
Fr. 717.-- für D _________
Fr. 717.-- als Betreuungsunterhalt
Fr. 280.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von Fr. 194.--.
- 22 -
b) vom 1. September 2020 bis zum 31. Mai 2022: für C _________
Fr. 1‘012.-- für D _________
Fr. 702.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von Fr. 504.--.
c) vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022: für C _________
Fr. 857.-- für D _________
Fr. 857.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von Fr. 814.--.
d) vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2026: für C _________
Fr. 857.-- für D _________
Fr. 857.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von vorerst Fr. 640.-- bzw. von Fr. 500.--, sobald für Sohn C _________ Ausbildungszulagen bezogen werden.
e) vom 1. Juni 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung des ersten Kin- des: für C _________
Fr.857.-- für D _________
Fr. 857.--
f) ab Abschluss der Ausbildung des ersten Kindes bis zum Abschluss der Ausbil- dung des zweiten Kindes: für das noch in Ausbildung stehende Kind Fr. 1‘235.--
Allfällige vom Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. 3.
a) Die Kosten des Bezirksgerichts werden auf Fr. 2400.-- festgesetzt und zu einem Drittel (Fr. 800.--) der Klägerin und zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.--) dem Beklagten auferlegt.
b) Die der Klägerin auferlegte Gebühr von Fr. 800.-- wird einstweilen vom Kanton Wallis getragen, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Klägerin, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. Der Beklagte bezahlt der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.--. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis N _________ als Offizialanwalt mit Fr. 2'000.--, wobei
- 23 - der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- mit der Zahlung auf den Kanton Wallis übergeht.
Die eigenen Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte sel- ber. 5. Der Kanton Wallis bezahlt N _________ als Offizialanwalt im erstinstanzlichen Ver- fahren darüber hinaus eine Entschädigung von Fr. 1'000.--, vorbehältlich der Rück- zahlung durch die Klägerin, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet.
E. 5 Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.00. Zufolge voraus- sichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis N _________ als Offizialanwalt mit Fr. 2'000.00, wobei der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 mit der Zahlung auf den Kanton Wallis übergeht.
Die eigenen Anwaltskosten trägt der Beklagte selber.
E. 6 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten von Y _________.
Y _________ erstattete ihre Berufungsantwort am 12. Juni 2018. Sie stellte folgende Anträge (S. 310):
1. Primär: Y _________ ist die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung des Unterzeich- nenden zu deren Offizialanwalt zu gewähren.
Subsidiär: Y _________ ist eine angemessene Frist zur Einreichung der notwendigen Belege zur Beur- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege anzusetzen.
2. Die Berufung von X _________ ist abzuweisen und das Urteil Z1 16 xxx des Bezirksgerichtes A _________ ist zu bestätigen.
3. Y _________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
4. X _________ bezahlt sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheides.
Der Berufungskläger replizierte am 26. Juni 2018, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. Mit Entscheid C2 18 xxx vom 12. April 2019 gewährte der Präsident der Zivilkammer der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung ihres Rechtsver- treters zum Offizialanwalt.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
E. 7 Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--.
Sitten, 17. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 18 103
URTEIL VOM 17. MAI 2019
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Ehescheidung / Kindsunterhalt) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 4. April 2018 [Z1 16 xxx]
- 2 - Verfahren
A. In dem von Y _________ am 13. Dezember 2016 gegen X _________ eingereichten Scheidungsverfahren fällte das Bezirksgericht A _________ am 4. April 2018 nachste- hendes Urteil (S. 259 ff.):
1. Die gerichtliche Teilscheidungskonvention vom 24. Januar 2017 wird genehmigt und mit folgenden Wort- laut zum Urteil erhoben:
1. Die am 17. November 2010 vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde B _________ geschlossene Ehe zwischen X _________ und Y _________ wird geschieden.
2 a) Die gemeinsamen Kinder C _________ geb. am xxx 2008 und D _________ geb. am xxx 2010 verbleiben unter der gemeinsamen Sorge der Eltern.
b) Die elterliche Obhut über die Kinder wird der Mutter zugeteilt.
3. X _________ steht gegenüber seinen Kindern ein grosszügiges Besuchsrecht nach Absprache zu. Wenn sich die Eltern nicht einigen, besteht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während 4 Wochen pro Jahr während den Ferien und für die Hälfte der Feiertage (Ostern, Weihnachten). Weihnachten verbringen die Kinder abwechselnd am 24. resp. 25. Dezember mit einem der Elternteile. Ostern verbringen die Kinder jährlich abwechselnd mit dem anderen Elternteil.
4. Im Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen sich die Parteien intern. Die auf ihren Namen lautenden Konti und weiteren Vermögenswerte verbleiben beim jeweiligen Besitzer.
Auf die Teilung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung (Säule 3A) wird verzichtet.
2. Die Vorsorgeteilung wird vom Gericht gemäss Gesetz durchgeführt.
3. Der Beklagte bezahlt der Klägerin und den Kindern jeweils monatlich im voraus die folgenden Unter- haltsbeiträge, wobei die Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen jeweils zusätzlich zu zahlen sind:
a. Zeit von der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. August 2020
für C _________
Fr. 717.00
für D _________
Fr. 717.00
als Betreuungsunterhalt
Fr. 258.00
Gemäss Art. 286a ZGB wird ein monatliches
Manko festgestellt von
Fr. 906.00.
b. Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Mai 2022
- 3 -
für C _________
Fr. 1'001.00
für D _________
Fr. 691.00
Gemäss Art. 286a ZGB wird ein monatliches
Manko festgestellt von
Fr. 1'216.00.
c. Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2026
für C _________
Fr. 846.00
für D _________
Fr. 846.00
Gemäss Art. 286a ZGB wird ein monatliches
Manko festgestellt von
Fr. 1'526.00.
d. Zeit vom 1. Juni 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung der Kinder
für C _________
Fr. 846.00
für D _________
Fr. 846.00
Gemäss Art. 286a ZGB wird ein monatliches
Manko festgestellt von
Fr. 156.00.
4. a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2’400.00 festgesetzt und zu einem Drittel (Fr. 800.00) der Klägerin und zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.00) dem Beklagten auferlegt.
b) Die der Klägerin auferlegte Gebühr von Fr. 800.00 wird einstweilen vom Kanton Wallis getragen, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Klägerin, sobald es ihre Verhältnisse erlauben.
5. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.00. Zufolge voraus- sichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis N _________ als Offizialanwalt mit Fr. 2'000.00, wobei der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 mit der Zahlung auf den Kanton Wallis übergeht.
Die eigenen Anwaltskosten trägt der Beklagte selber.
6. Der Kanton Wallis bezahlt N _________ als Offizialanwalt darüber hinaus eine Entschädigung von Fr. 1'000.00, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Klägerin, sobald es ihre Verhältnisse erlauben.
B. X _________ erhob gegen das von ihm am 9. April 2018 in Empfang genommene Scheidungsurteil am 9. Mai 2018 Berufung beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegeh- ren (S. 279 f.):
1. Die Berufung gegen das Urteil Z1 16 xxx vom 04. April 2018 des Bezirksgerichtes A _________ ist gutzuheissen.
2. X _________ bezahlt ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Urteils die folgenden Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen):
- 4 -
Zeit von der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. August 2020 für C _________
CHF 557.00 für D _________
CHF 557.00 als Betreuungsunterhalt
CHF 197.00 Gemäss Art. 286a ZGB wird ein monatliches
Manko festgestellt von
CHF 434.00
Zeit vom 01. September 2020 bis zum 31. Mai 2022 für C _________
CHF 773.00 für D _________
CHF 538.00 Gemäss Art. 286a ZGB wird ein monatliches Manko festgestellt von
CHF 744.00
Zeit vom 01. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2026 für C _________
CHF 655.50 für D _________
CHF 655.50 Gemäss Art. 286a ZGB wird ein monatliches Manko festgestellt von
CHF 1`054.00
Zeit vom 01. Juni 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung der Kinder für C _________
CHF 655.50 für D _________
CHF 655.50
Eventualiter:
Das Urteil Z1 16 xxx vom 04. April 2018 des Bezirksgerichtes A _________ ist aufzuheben
und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. X _________ ist für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
Eventualiter:
X _________ ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zuzu- sprechen.
4. X _________ ist für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Par-
teientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’400.00 gehen zu Lasten von Y _________.
Eventualiter:
- 5 -
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’400.00 gehen zu einem Drittel, d.h. zu CHF 800.00, zu Lasten von X _________ und zu zwei Dritteln, d.h. zu CHF 1'600.00, zu Lasten von Y _________.
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten von Y _________.
Y _________ erstattete ihre Berufungsantwort am 12. Juni 2018. Sie stellte folgende Anträge (S. 310):
1. Primär: Y _________ ist die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung des Unterzeich- nenden zu deren Offizialanwalt zu gewähren.
Subsidiär: Y _________ ist eine angemessene Frist zur Einreichung der notwendigen Belege zur Beur- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege anzusetzen.
2. Die Berufung von X _________ ist abzuweisen und das Urteil Z1 16 xxx des Bezirksgerichtes A _________ ist zu bestätigen.
3. Y _________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
4. X _________ bezahlt sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheides.
Der Berufungskläger replizierte am 26. Juni 2018, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. Mit Entscheid C2 18 xxx vom 12. April 2019 gewährte der Präsident der Zivilkammer der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung ihres Rechtsver- treters zum Offizialanwalt.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
- 6 - Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil- ber, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend strittigen Unterhaltsbeiträge
- Kindes- und Betreuungsunterhalt - sind vermögensrechtlicher Natur. In ihren Schluss- begehren hatte die Klägerin gestaffelte monatliche Unterhaltsbeiträge von zusammen je Fr. 1'375.-- von Februar 2017 bis Mai 2026 (112 Monate), von 1'347.-- von Juni 2016 bis August 2026 (123 Monate) und von Fr. 678.-- von September 2026 bis mindestens Mai 2028 (21 Monate) zuzüglich Kinderzulagen verlangt. Der Beklagte hatte für die beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'304.75, Kinderzulagen inbegriffen, anerkannt. Bis zur Volljährigkeit des älteren Kindes beträgt der Streitwert bei Kinderzu- lagen von Fr. 550.-- und einer zusätzlichen Differenz von vorerst Fr. 70.-- und von zuletzt Fr. 42.-- rund Fr. 141'000.--, womit die Streitwertgrenze für die Berufung bei weitem über- schritten wird. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat das Urteil des Bezirksgerichtes am 9. April 2018 in Empfang genommen, womit die am 9. Mai 2018 eingereichte Berufung fristgerecht erhoben wurde. Auf die Berufung ist daher, vorbehältlich einer gehörigen Begründung, einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor- gehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Beru- fungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen. 1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
- 7 - Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü- cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nach- stehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungsklä- ger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hun- gerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesge- richtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). 1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa- chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Be- rufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be- reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un- echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls die Anschlussberufungsklägerin darzulegen, weshalb er bzw. sie diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorgebracht hat.
- 8 - 1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro- zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel- len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. zu Art 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussberufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Ziff. 1, 2 und 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Parteien sind demnach rechtskräftig geschieden, die elterliche Obhut und das Be- suchsrecht, die Vorsorgeteilung und die Entschädigung des Offizialanwalts der Klägerin abschliessend geregelt. Im Berufungsverfahren strittig sind der Kindes- mitsamt dem Betreuungsunterhalt sowie die sich aus dem Ausgang ergebende Kosten- und Entschä- digungsfolge. 1.2.5 Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrund- satz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies bedeutet, dass das Ge- richt alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegeben- heiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.). Dies entbindet die Parteien des Unterhaltspro- zesses nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit und davon, zum Schutz ihrer Interessen
- 9 - im Rahmen des ihnen Möglichen das Tatsächliche darzutun und Belege dafür einzu- reichen (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Schei- dung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, N. 53 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Das Gericht ist sodann in diesem Bereich nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen und die Rechtsmittelinstanz darf in ihrem Urteil betragsmässig über die Parteianträge hinausgehen (Bundesgerichtsurteil 5A_420/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.2; BGE 137 III 102 E. 6.2). Mithin war das Bezirksgericht und ist das Kantonsgericht insoweit nicht an die Vorgaben der Parteien gebunden. 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 ist die Änderung des ZGB über den Kindesunterhalt in Kraft getreten, welche nebst dem bisherigen Natural- und Barunterhalt neu das Institut des Betreuungsunterhalts einführt. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf alle in die- sem Zeitpunkt hängigen Verfahren - selbst vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz - das neue Recht Anwendung, womit die Gerichte von Gesetzes wegen ab dem 1. Januar 2017 Betreuungsunterhalt zuzusprechen haben; für die Zeit davor beschränkt sich der Anspruch des Kindes auf Natural- und Barunterhalt (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N. 80 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, AJP 2016 S. 1575 und 1584; Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra.ch 2016 S. 917 und 921). 2.1.1 Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB leisten die Eltern den Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Be- treuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Er dient auch der Ge- währleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB; sog. Be- treuungsunterhalt). Der Kindesunterhalt beinhaltet demnach erstens den Naturalunter- halt, zweitens den Barunterhalt und drittens den Betreuungsunterhalt. Diese Einzelpos- ten sind in dieser Reihenfolge im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Eltern zu decken. Der Naturalunterhalt besteht in der Pflege und Erziehung, in der Begleitung und Betreu- ung, welche die Eltern oder ein Elternteil dem Kind zukommen lassen. Der Barbedarf dient der Deckung des Grundbedarfs des Kindes. Das Gesetz schreibt hierfür keine kon- krete Bemessungsmethode vor. Doch wird der Kindesbedarf regelmässig etwa gestützt
- 10 - auf die Zürcher Unterhalts-Tabellen oder ausgehend von einem erweiterten betreibungs- rechtlichen Existenzminimum ermittelt (ZWR 2012 S. 150 E. 2a/aa). Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleisten und die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser durch die Kinderbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (Botschaft zu einer Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, S. 554). Mass- gebend für die Bemessung des Betreuungsunterhalts ist die sog. Lebenshaltungskos- tenmethode. Nach dieser Methode ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Netto- verdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils massgebend, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 E. 7). 2.1.2 Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebens- stellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2). Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien anzupassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dabei dem Unterhaltsverpflichteten für alle fami- lienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrund- satz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsbe- rechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mit- hin zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehe- gatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.2 und 4.3).
- 11 - 2.2 Im Judikatum Ziff. 3 hat der Bezirksrichter für C _________, geb. am xxx 2008, und D _________, geb. am xxx 2010, zeitlich gestaffelte Unterhaltsbeiträge, zum Teil in Ver- bindung mit einem Betreuungsunterhalt zugesprochen. In seiner Berufung bemängelt der Kindsvater verschiedene Punkte der erstinstanzlichen Bedarfs- und Einkommensbe- rechnung. Unbestritten ist, dass vorliegend knappe finanzielle Verhältnisse gegeben sind, indem teilweise sogar ein Manko resultiert. Folglich hat sich das Gericht bei der Unterhaltsbemessung bzw. der Bedarfsberechung primär nach dem betreibungsrechtli- chen Existenzminimum zu richten. 2.2.1 Bei der Kindsmutter ist der Bezirksrichter von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'450.-- ausgegangen, was der Berufungskläger zu Recht als falsch beanstandet, räumt die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort doch ein, dass dieser nunmehr Fr. 2'126.25 betrage. Laut Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2017 bis Mai 2018 erfolgte die Lohnerhöhung im Dezember 2017 und ist darin der Anteil 13. Monatslohn enthalten. Davor lagen ihre Löhne bedeutend tiefer. Den tieferen Monatslohn erzielte die Kindsmutter laut ihrer Einvernahme vom 7. November 2017 mit einem Tagespensum von 4-5 Stunden bzw. rund 50% (S. 158), welches hälftige Pensum der Kindsvater bei seiner Befragung auch aus Sicht der Kinder als weiterhin möglich einschätzte (S. 160). Der Lohnanstieg ab Dezember 2017 bei der gleichen Arbeitgeberin lässt sich nur mit einer Steigerung des Arbeitspensums auf rund 70% erklären. Ein 80%-Pensum pro Mo- nat käme - ausgehend von jeweils netto Fr. 1'450.-- für 50% - auf Fr. 2'320.-- und ein Vollzeitpensum auf Fr. 2'900.-- zu stehen. Die Steuerveranlagung beruht auf einer amt- lichen Veranlagung, worauf für die Unterhaltsbemessung aufgrund der vorhandenen ef- fektiven Einkommenszahlen nicht abzustellen ist. In seinem Leitentscheid BGE 144 II 481 hat das Bundesgericht erkannt, dass für den Normalfall dem hauptbetreuenden El- ternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Voll- endung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten ist (dortige E. 4.7.6). Vor- liegend besuchen Sohn und Tochter zurzeit die Primarschule, wobei die Kindsmutter heute mit ihrem Arbeitspensum (Lohn: Fr. 2'126.--) die rechtliche Minimalvorgabe über- trifft. Das (jüngere) Mädchen wird voraussichtlich Mitte August 2022 an die Orientie- rungsschule wechseln, womit die Mutter ihr Arbeitspensum auf 80% (Lohn: Fr. 2'320.--) erhöhen kann, und im Mai 2026 ihren 16. Geburtstag feiern, so dass der Mutter danach eine volle Erwerbstätigkeit (Lohn: Fr. 2'900.--) zuzumuten ist. Der Kindsvater hat per Mai 2017 seine Arbeitsstelle gewechselt, womit sich die monatli- chen Kinderzulagen für Sohn und Tochter von je Fr. 275.-- auf Fr. 285.-- erhöhten. Der
- 12 - Bezirksrichter hat einen Monatslohn von Fr. 4'614.-- ermittelt, was im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet wurde. Die hinterlegten Lohnbelege der neuen Arbeitgeberin wei- sen für die Monate Mai bis September 2017 einen etwas höheren Lohn aus; jedoch wird der Kindsvater als Bauarbeiter im Stundenlohn entschädigt und dieser dürfte in den Win- termonaten tiefer ausfallen. Der erstinstanzlich berücksichtigte Nettolohn deckt sich denn auch in etwa mit der vom Kantonsgericht eingeforderten Steuerveranlagung nach Abzug der Familienzulagen, so dass von diesem Betrag auszugehen ist. Darin sind die Kinderzulagen von derzeit Fr. 285.-- pro Kind bzw. Fr. 570.-- nicht mitenthalten. 2.2.2 Bei den Mietkosten hat die Vorinstanz dem Kindsvater statt Fr. 1'500.-- lediglich Fr. 1'200.-- angerechnet, da der Beklagte die Wohnung grösstenteils alleine bewohne und der Mietzins über demjenigen der Klägerin mit den Kindern liege. Der Berufungsklä- ger beanstandet dies mit Verweis auf den Mietvertrag seiner 3 ½ - Zimmerwohnung (S.
50) und das erhöhte Mietkostenniveau in B _________. Weiter rügt er, dass die monat- lichen Stromkosten von Fr. 35.-- sowie für die übrigen Versicherungen Fr. 46.-- nicht berücksichtigt worden seien. Die Kindsmutter lebt in B _________ zusammen mit den Kindern - also zu dritt - in einer 2 ½ Zimmerwohnung, wofür sie einen Mietzins von Fr. 1'400.-- bezahlt (S. 15). Der Be- rufungskläger wohnt seinerseits alleine in einer 3 ½ - Zimmerwohnung zu Fr. 1'500.--. Das Missverhältnis zwischen Anzahl Mitbewohner zu Anzahl Zimmer ist damit offensicht- lich. Selbst wenn der Kindsvater seine Kinder tatsächlich über das als Minimum verein- barte Besuchsrecht betreuen sollte, würde dies aufgrund der vorliegenden angespann- ten finanziellen Verhältnisse die Beibehaltung einer für eine Einzelperson zu grosszügi- gen Wohnung nicht rechtfertigen. Sinnvoll wäre an sich ein Wohnungstausch zwischen den Kindseltern, ist doch im Gegenzug die Wohnung von Mutter und Kindern sehr klein. Allgemein gilt, dass eine Wohnung auf den nächsten Termin aufzugeben ist, wenn sie für eine Person deutlich mehr als rund Fr. 1'000.-- kostet (Vetterli, in: Schwenzer/Fank- hauser, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, N. 35 zu Art. 176 ZGB). Indem der Bezirksrichter dem Berufungskläger Fr. 1'200.-- zugestanden hat, hat er der beson- deren Wohnsituation in B _________ genügend Rechnung getragen. Die Kindsmutter hat sodann bewiesen, dass kleinere Wohnungen selbst im B _________ erhältlich sind. Nötigenfalls wird sich der Berufungskläger wie die Berufungsbeklagten mit den Kindern entweder wohnlich einschränken müssen oder es ist ihm auch zuzumuten, ausserhalb von B _________ Wohnsitz zu nehmen; die Dörfer bis E _________ mit tieferen Wohn- kosten sind mit dem Zug in weniger als einer halben Stunde erreichbar. Dies mag aus seiner Sicht zwar unangenehm, unerwünscht und für die Ausübung des Besuchsrechts
- 13 - ein wenig umständlich sowie mit Pendlerkosten verbunden sein. Indes wohnen nach ei- ner Scheidung die vormaligen Eheleute oftmals nicht mehr in der gleichen Ortschaft und nicht zwingend an ihrem Arbeitsort. Die Wohnkosten von Mutter und Sohn sowie Tochter sind im Verhältnis 2:1:1 aufzuteilen. Sobald ein Kind nach Beendigung seiner Ausbildung ausgezogen sein wird, teilen sich die in der Wohnung verbleibenden beiden Personen diese Kosten je hälftig. Der monatliche Grundbetrag umfasst nebst anderem die Kosten der Privatversicherun- gen und die Auslagen für Beleuchtung sowie Kochstrom (vgl. Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Die vom Berufungskläger unter diesen Titeln geltend gemachtem Kosten fallen daher, zumal bei den gegebenen knappen finanziellen Verhältnissen, ausser Betracht. Nicht zwingend nötige Versicherungen müssten mit Rücksicht auf die Mankosituation ohnehin aufgelöst werden. Bei Knappheit sind die Steuern auszuklammern (BGE 140 III 337 E. 4.4). Kosten für Telecom sind im Existenzminimum nicht separat vorgesehen. Bei den Krankenversicherungsprämien sind jene von Mutter und Kindern 2017 zu 68% der Referenzprämie subventioniert. 2018 beträgt der maximale Vergütungssatz 67%. Bei Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge wird sich der Vergü- tungssatz womöglich auf 50% reduzieren. Es rechtfertigt sich daher, bei der Grundver- sicherung 70% zuzulassen, zumal Kostenbeteiligungen anfallen können. Bei den Kin- dern haben die Eltern Zusatzversicherungen abgeschlossen, welche grundsätzlich nicht unter das Existenzminimum fallen. Indes erscheint insbesondere eine Zahnversicherung im eigenen Interesse der Zahlungspflichtigen zu liegen, weil heutzutage praktisch bei allen Kindern und Jugendlichen die Zahnstellung korrigiert wird, was mit hohen, von den Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu tragenden Kosten führt. Aus diesem Grunde werden bei den Kindern die Zusatzversicherungen voll berücksichtigt. Ob der Kindsvater unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen in den Genuss von Krankenkassensubventionen kommen wird, erscheint fraglich. 2.2.3 Das Existenzminimum berechnet sich demnach wie folgt: Existenzminimum
Vater
Mutter
1 Kind bis 10 1 Kind ab 10 Grundbetrag
Fr. 1‘200.-- Fr. 1‘350.-- Fr. 400.-- Fr. 600.-- Wohnkosten
Fr. 1’200.-- Fr. 700.-- Fr. 350.-- Fr. 350.-- Krankenversicherungsprämie Fr. 172.-- Fr. 215.-- Fr. 80.-- Fr. 80.--
- 14 - Total
Fr. 2'572. -- Fr. 2’265.-- Fr. 830.-- Fr. 1’030.--
Bei Berücksichtigung der absoluten Existenzminima müssten dem Kindsvater lediglich Fr. 2'572.-- belassen werden. Der Differenzbetrag von Fr. 2'042.-- zu seinem Monatsnet- tolohn von Fr. 4'614.-- stünde ebenso wie die Kinderzulagen von Fr. 570.-- für den Un- terhalt zur Verfügung, total also Fr. 2'612.--. Die Kindsmutter vermöchte demgegenüber mit ihrem monatlichen Einkommen von Fr. 2'126.-- ihren Notbedarf um Fr. 139.-- nicht selber zu bestreiten. Die Kinder könnten vorerst Fr. 1'660.-- (je Fr. 830.--), ab dem 10. Altersjahr des Sohnes Fr. 1'830.-- (Fr. 1'030.-- und Fr. 830.--) und ab dem 10. Lebensjahr der Tochter Fr. 2'060.-- (je Fr. 1'030.--) beanspruchen. Es ergäbe sich so ein theoreti- scher Überschuss von Fr. 643.-- (Fr. 2'612.-- - 139 - 1'830) in der ersten Phase, welcher sich danach weiter verringern würde. Da das betreibungsrechtliche Existenzminimum in dieser Form kaum zum Überleben ausreicht, wird in der Praxis nach Möglichkeit ein erweitertes bzw. familienrechtliches Existenzminimum berücksichtigt, indem entweder zusätzliche Ausgaben - z.B. die Steu- ern, welche auf Seiten des Kindesvaters aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung abneh- men und auf Seiten der Kindsmutter als Unterhaltsempfängerin zunehmen werden - als notwendig anerkannt oder auf dem Grundbetrag ein Zuschlag vorgenommen wird. In Anlehnung an die vorinstanzliche Berechnung ergeben sich folgende Zahlen:
Erweitertes Existenzminimum Variante I
Vater
Mutter Grundbetrag
Fr. 1‘200.--
Fr. 1‘350.-- Wohnkosten
Fr. 1’200.--
Fr. 700.-- Krankenversicherungsprämie
Fr. 172.--
Fr. 215.-- Telecom/Mobiliar-/Haftpflichtversicherung
Fr. 100.--
Fr. 100.-- Steuern
Fr. 200.--
Fr. 100.-- Total
Fr. 2'872.--
Fr. 2'465.--
Erweitertes Existenzminimum Variante II
Vater
Mutter Grundbetrag
Fr. 1‘200.--
Fr. 1‘350.-- Zuschlag 20% auf Grundbetrag
Fr. 240.--
Fr. 270.-- Wohnkosten
Fr. 1’200.--
Fr. 700.-- Krankenversicherungsprämie
Fr. 172.--
Fr. 215.-- Total
Fr. 2'812.--
Fr. 2'535.--
Rundet man diese Beträge für diverse Ausgaben auf, so erhält man beim Kindsvater ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 2'900.-- und bei der Kindsmutter ein solches von Fr. 2'600.--. Letztere wird demnach erst bei einem 100%igen Arbeitspensum in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selbst zu bestreiten. Der Kindsvater verfügt
- 15 - seinerseits über einen Überschuss von Fr. 1'714.-- (4'614 - 2'900). Hinzu kommen die Familienzulagen, welche derzeit dem Kindsvater ausbezahlt werden, jedoch für die Kin- der bestimmt sind (Art. 285a Abs. 1 ZGB). 2.2.4 Die Kinder müssen sich ihrerseits ebenfalls nicht mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zufrieden geben. Das Bezirksgericht hat ihren Bedarf in zulässiger und seitens der Parteien im Grundsatz nicht bestrittener Weise ausgehend von der Zürcher Kinderkosten-Tabelle, welche zwischen Alter 1-6, 7-12 und 13-18 unterscheidet, ermit- telt. Es kam dabei umgerechnet auf das Wallis bei einem von zwei Kindern im Alter von 7 bis 12 Jahren auf totale Kinderkosten von je Fr. 1'002.-- und im Alter von 13 bis 18 Jahren auf solche von Fr. 1'312.-- (bei einem Mietkostenanteil der Kinder von je Fr. 352.- -). Darauf kann mangels einlässlicher Bestreitung abgestellt werden, zumal diese Zah- len, wenn man sie in analoger Weise wie beim Bedarf der Eltern aufrundet, mit dem erweiterten Existenzminimum übereinstimmen: Bedarfsberechnung Kind erweitertes Existenzminimum Alter 1-10 Grundbetrag
Fr. 400.-- Zuschlag Grundbetrag 20%
Fr. 80.-- Wohnkostenanteil
Fr. 350.-- Krankenversicherungsprämie
Fr. 80.-- Gesundheitskosten
Fr. 20.-- Freizeit, Förderung, ÖV
Fr. 20.-- Total
Fr. 950.--
Bedarfsberechnung Kind Existenzminimum Alter 10- Grundbetrag
Fr. 600.-- Zuschlag Grundbetrag 20%
Fr. 120.-- Wohnkostenanteil
Fr. 350.-- Krankenversicherungsprämie
Fr. 80.-- Gesundheitskosten
Fr. 20.-- Telecom
Fr. 30.-- Freizeit, Förderung, ÖV
Fr. 20.-- Total
Fr. 1‘220.--
Sobald ein Kind infolge Abschluss seiner Ausbildung aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Mutter und seinem Geschwister auszieht, verdoppelt sich der Wohnkostenan- teil des Letzteren auf Fr. 700.--, womit sich sein Bedarf gleichzeitig auf Fr. 1'660.-- (1'312 [darin Mietkosten von Fr. 352 enthalten] + 348) erhöht. Der Kindesbedarf errechnet sich mithin wie folgt:
- 16 - Zeit vom 4. April 2018 - Datum des Urteils, womit die Ehe infolge der Teilscheidungs- konvention der Eheleute geschieden wurde - bis und mit August 2020, in welchem Monat der Sohn 12-jährig wird: C _________ Fr. 1'002.--, D _________ Fr. 1'002.--. Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 285.--, hat der Kindsvater für seine beiden Kinder je Fr. 717.-- zu bezahlen. Dessen Überschuss verringert sich dadurch auf Fr. 280.-- (Fr. 1'714 - Fr. 1'434.--), welchen Betrag er als Betreuungsunterhalt schul- det. Der Kindsmutter, die zu diesem Zeitpunkt Fr. 2'126.25 verdient, verbleibt ein Fehlbetrag von Fr. 194.-- (2'600 - 2'126 - 280). Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Mai 2022, in welchem Monat die Tochter 12-jährig wird: C _________ Fr. 1'312.--, D _________ Fr. 1'002.--. Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 285.--, hat der Kindsvater für seinen Sohn Fr. 1'027.-- und für seine Tochter Fr. 717.-- zu bezahlen. Dessen Überschuss von Fr. 1'714.-- reicht nicht aus, um das Total von Fr. 1'744.-- zu bezahlen. Das Manko von Fr. 30.-- trifft beide Kinder zu gleichen Teilen und beläuft sich zusammen mit dem Fehlbetrag der Kindsmutter, die weiterhin Fr. 2'126.25 verdient, von Fr. 474.-- auf insgesamt Fr. 504.--. Zeit vom 1. Juni 2022 (die Tochter ist nun 12 Jahre alt) bis 31. August 2022, in wel- chem Monat die Tochter an die Sekundarschule wechselt, so dass die Mutter danach zu 80% eine Erwerbstätigkeit ausüben kann: C _________ Fr. 1'312.--, D _________ Fr. 1'312.--. Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 285.--, schuldet der Kindsvater für Sohn und Tochter an sich je Fr. 1'027.--. Dessen Überschuss von Fr. 1'714.-- reicht nicht aus, um das Total von Fr. 2’054.-- zu bezahlen. Das Manko von Fr. 340.-
- trifft beide Kinder (1'027 - 170 = 857) zu gleichen Teilen und beläuft sich zusammen mit dem Fehlbetrag der Kindsmutter von Fr. 474.-- auf insgesamt Fr. 814.--. Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2026, in welchem Monat die Tochter 16- jährig wird, so dass die Mutter danach zu 100% eine Erwerbstätigkeit ausüben kann: C _________ Fr. 1'312.--, D _________ Fr. 1'312.--. Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 285.--, schuldet der Kindsvater für Sohn und Tochter an sich je Fr. 1'027.- -. Dessen Überschuss von Fr. 1'714.-- reicht nicht aus, um das Total von Fr. 2’054.-
- zu bezahlen. Das Manko von Fr. 340.-- trifft beide Kinder (1'027 - 170 = 857) zu gleichen Teilen und beläuft sich zusammen mit dem Fehlbetrag der Kindsmutter, die in diesem Zeitraum noch zu 80 % tätig ist, von Fr. 280.-- (2'600.-- - 2'320) auf insge- samt Fr. 640.--. Sobald für Sohn C _________ die höheren Ausbildungzulagen (Fr. 425.-- statt Fr. 285.--) bezogen werden können, reduziert sich das Manko um Fr. 140.-- auf Fr. 500.--.
- 17 - Zeit vom 1. Juni 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung: C _________ Fr. 1'312.--, D _________ Fr. 1'312.--. Die Tochter ist nun 16 Jahre alt. Nach Abzug der Ausbildungszulagen von je Fr. 425.--, schuldet der Kindsvater für Sohn und Tochter an sich je Fr. 887.--. Dessen Überschuss von Fr. 1'714.-- reicht nicht aus, um das Total von Fr. 1’774.-- zu bezahlen, der Unterhalt pro Kind beträgt Fr. 857.-- (Fr. 1'714.--/2). Das Manko von Fr. 60.-- trifft beide Kinder zu gleichen Teilen. Die Kindsmutter ist nun in der Lage, ihren Bedarf zu decken (2'600 - 2'900 = Überschuss von Fr. 300.--), und mit ihrem Überschuss den Fehlbetrag ihrer Kinder abzudecken. Der positive Saldo von Fr. 240.-- (300 - 60) verbleibt ihr mit den Kindern, namentlich um sich wenigstens eine 3 ½ - Zimmerwohnung leisten zu können, welche Grösse bei zwei Kindern über 16 Jahren als absolutes Minimum erscheint. Zeitpunkt, ab welchem ein Kind (egal ob Sohn oder Tochter) seine Ausbildung ab- geschlossen hat und das andere Kind noch in Ausbildung ist: Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das selbständig gewordene Kind bei den äusserst knappen Wohnverhältnissen aus der bisher gemeinsamen Wohnung auszieht. Der Bedarf des Kindes in Ausbildung beträgt danach neu Fr. 1'660.-- (1'312 + 348). Nach Abzug der Ausbildungszulagen von Fr. 425.-- schuldet der Kindsvater für sein Kind in Ausbil- dung Fr. 1'235.--, welche er ohne weiteres zu leisten imstande ist. Im Ergebnis ist daher die Berufung hinsichtlich des Kindesunterhalts abzuweisen.
3. In seiner Berufung rügt der Beklagte die erstinstanzliche Kostenverteilung. Er macht geltend, die Klägerin habe namentlich mit dem Begehren um Zusprechung eines per- sönlichen monatlichen Unterhalts von Fr. 1'400.-- nebst jenem für die beiden Kinder von Fr. 1'135.-- massiv überklagt und seinen Anspruch auf Belassung seines Existenzmini- mums in Kenntnis der konkreten Einkommenszahlen negiert. Die Berufungsbeklagte be- streitet mit Verweis darauf, dass das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen gleichzei- tig mit der Scheidungsklage eingeleitet worden ist, von Beginn an im Besitze sämtlicher relevanter Unterlagen zur Unterhaltsberechnung gewesen zu sein. Am 24. Januar 2017 haben die Parteien eine Teileinigung erzielt. An dieser Sitzung hin- terlegten die Beteiligten diverse Unterlagen. Danach reduzierte die Klägerin in ihrer Rep- lik vom 3. April 2017 ihre Begehren für sich auf Fr. 800.-- und die Kinder auf je Fr. 400.-
- monatlich. Der Beklagte zeigte sich in der Duplik zu einer monatlichen Unterhaltszah- lung an seine beiden Kinder von insgesamt Fr. 1'304.75 bereit. Nach Abschluss des Beweisverfahrens beantragte die Klägerin in ihren Schlussbegehren vom 29. Januar 2018 Kindesunterhaltsbeiträge in der Grössenordnung von total Fr. 1'375.-- im Monat zuzüglich Kinderzulagen. Der Beklagte offerierte seinerseits in seinen Schlussbegehren
- 18 - vom 29. Januar 2018 als Unterhaltsbeitrag an die Kinder monatlich insgesamt inkl. Kin- derzulagen Fr. 1'304.75.
Die Tragung der Parteikosten - Gerichtskosten und Parteientschädigung - richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Daneben erlaubt Art. 107 Abs. 1 ZPO in den unter lit. a bis f genannten Fällen eine Verteilung der Kosten nach Ermessen des Gerichtes, u.a. bei schwieriger Bezifferbarkeit des An- spruchs (lit. a) oder in familienrechtlichen Verfahren (lit. c). In casu lagen die notwendi- gen Dokumente und Zahlen zu Verfahrensbeginn noch nicht vor. Die Kindsmutter ging offenbar vorerst bloss Gelegenheitsarbeiten nach (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. April 2017). Es darf daher für die Kosten- verteilung nicht auf die ursprünglichen Klagebegehren abgestellt werden. Bereits in der Replik setzte die Beklagte ihre Begehren massgeblich herab. Nach Abschluss des Be- weisverfahrens drehte sich der Streit vornehmlich noch um den Betrag der Familienzu- lagen, in welchem Punkt die Klägerin unter Berücksichtigung der nunmehr festgelegten Unterhaltsbeiträge obsiegt. Mit Ausnahme des Unterhalts hatten die Parteien bereits lange zuvor eine Einigung erzielt. Es ist daher insgesamt durchaus gerechtfertigt, die Klägerin 1/3 und den Beklagten 2/3 der erstinstanzlichen Kosten tragen zu lassen. Die Berufung des Letzteren in diesem Punkte ist daher abzuweisen. Nicht angefochten wur- den die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, welche sich im gesetzli- chen Rahmen bewegen und mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid zu bestäti- gen sind.
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- 19 - Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, weshalb er als Berufungskläger sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. 4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). In einem Scheidungsprozess ohne güterrechtliche Auseinandersetzung bewegt sich die Gebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 280.-- bis Fr. 9'600.-- (Art. 17 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffi- zienten von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger wie auch rechtlicher Natur zu prüfen. Es wurde an sich ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei der Berufungskläger im Rahmen des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör replizierte. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Ein- wände ohne Ausschweifungen dar. Das Dossier war insgesamt nicht besonders umfang- reich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Ge- richtsgebühr von Fr. 2’500.-- angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger ge- leisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. 4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 34 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar in Scheidungssachen ohne ver- mögensrechtliche Auseinandersetzung auf Fr. 1'100.-- bis Fr. 11'000.-- bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.--. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs.
- 20 - 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessin- teresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde im Ergebnis ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Berufungsbeklagte nahm zur Berufung Stellung und stellte ein Gesuch um unent- geltlichen Rechtsbeistand; zur Replik liess sie sich nicht mehr vernehmen. Sie be- schränkte sich auf das Wesentliche. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädi- gung auf Fr. 2‘500.-- (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MwSt.) festzusetzen. Aus- gangsgemäss schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diesen Betrag. Mit Blick auf das ausgewiesene, wenn auch bescheidene Vermögen des Berufungsklägers sowie des Umstands, dass dieser zumindest 2017 bei laufendem Scheidungsverfahren Fr. 4'400.-- in seine Säule 3A einzahlen konnte, besteht keine Veranlassung, den Kanton gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO für die Leistung der Parteientschädigung an die Beru- fungsbeklagte in die Pflicht zu nehmen. Die entsprechende Verfügung des Bezirksrich- ters für das erstinstanzliche Verfahren ist hingegen nicht von Amtes wegen zu berichti- gen. Nicht übersehen werden darf sodann, dass der Kindsvater im Rahmen der vorsorg- lichen Massnahmen zur Bezahlung von massiv zu tief angesetzten Kindesunterhaltsbei- trägen verpflichtet wurde.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und es ergeht folgendes Urteil: 1. Die nachstehenden Ziff. 1, 2 und 6 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts A _________ vom 4. April 2018 [Z1 16 xxx] wurden nicht angefochten und sind demnach rechtskräftig:
- 21 - 1. Die gerichtliche Teilscheidungskonvention vom 24. Januar 2017 wird genehmigt und mit folgenden Wortlaut zum Urteil erhoben:
1. Die am 17. November 2010 vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde B _________ geschlossene Ehe zwischen X _________ und Y _________ wird geschieden.
2. a) Die gemeinsamen Kinder C _________ geb. am xxx 2008 und D _________ geb. am xxx 2010 verbleiben unter der gemeinsamen Sorge der Eltern.
b) Die elterliche Obhut über die Kinder wird der Mutter zugeteilt.
3. X _________ steht gegenüber seinen Kindern ein grosszügiges Besuchsrecht nach Absprache zu. Wenn sich die Eltern nicht einigen, besteht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während 4 Wochen pro Jahr während den Ferien und für die Hälfte der Feiertage (Ostern, Weih- nachten). Weihnachten verbringen die Kinder abwechselnd am 24. resp. 25. Dezember mit einem der Elternteile. Ostern verbringen die Kinder jährlich abwechselnd mit dem anderen Elternteil.
4. Im Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen sich die Parteien in- tern. Die auf ihren Namen lautenden Konti und weiteren Vermögenswerte verbleiben beim jeweiligen Besitzer.
Auf die Teilung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung (Säule 3A) wird verzich- tet. 2. Die Vorsorgeteilung wird vom Gericht gemäss Gesetz durchgeführt. 6. Der Kanton Wallis bezahlt N _________ als Offizialanwalt darüber hinaus eine Ent- schädigung von Fr. 1'000.00, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Klägerin, sobald es ihre Verhältnisse erlauben. 2. X _________ bezahlt an Y _________ für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts im Schiedungspunkt fol- gende monatlich jeweils am ersten Tag vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge:
a) vom 4. April 2018 bis zum 31. August 2020: für C _________
Fr. 717.-- für D _________
Fr. 717.-- als Betreuungsunterhalt
Fr. 280.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von Fr. 194.--.
- 22 -
b) vom 1. September 2020 bis zum 31. Mai 2022: für C _________
Fr. 1‘012.-- für D _________
Fr. 702.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von Fr. 504.--.
c) vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022: für C _________
Fr. 857.-- für D _________
Fr. 857.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von Fr. 814.--.
d) vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2026: für C _________
Fr. 857.-- für D _________
Fr. 857.-- bei einem Fehlbetrag gemäss Art. 286a ZGB von vorerst Fr. 640.-- bzw. von Fr. 500.--, sobald für Sohn C _________ Ausbildungszulagen bezogen werden.
e) vom 1. Juni 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung des ersten Kin- des: für C _________
Fr.857.-- für D _________
Fr. 857.--
f) ab Abschluss der Ausbildung des ersten Kindes bis zum Abschluss der Ausbil- dung des zweiten Kindes: für das noch in Ausbildung stehende Kind Fr. 1‘235.--
Allfällige vom Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. 3.
a) Die Kosten des Bezirksgerichts werden auf Fr. 2400.-- festgesetzt und zu einem Drittel (Fr. 800.--) der Klägerin und zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.--) dem Beklagten auferlegt.
b) Die der Klägerin auferlegte Gebühr von Fr. 800.-- wird einstweilen vom Kanton Wallis getragen, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Klägerin, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. Der Beklagte bezahlt der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.--. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis N _________ als Offizialanwalt mit Fr. 2'000.--, wobei
- 23 - der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- mit der Zahlung auf den Kanton Wallis übergeht.
Die eigenen Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte sel- ber. 5. Der Kanton Wallis bezahlt N _________ als Offizialanwalt im erstinstanzlichen Ver- fahren darüber hinaus eine Entschädigung von Fr. 1'000.--, vorbehältlich der Rück- zahlung durch die Klägerin, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 7. Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--.
Sitten, 17. Mai 2019